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Dies ist nicht die Webseite der

CONTECMA FILTRATION

Die auf der Webseite der CONTECMA C.S. GmbH dargestellten Inhalte, Kontakte, Leistungen und Produkte stehen in keinem Zusammenhang mit der oben genannten Firma. Es besteht in keinster Weise eine Zusammenarbeit auch wenn sich das Leistungsspektrum in einem Teilbereich überschneidet.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

  

CONTECMA C.S. GmbH
Siemensstraße 23
D-74343 Sachsenheim

- nachstehend Lieferer genannt -

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1. Geltungsbereich der Bedingung

Alle unsere Angebote, Leistungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich auf Basis dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gilt auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit der Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gilt diese Geschäftsbedingung als angenommen. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen, bzw. werden nur anerkannt wenn diese ausschließlich schriftlich von der CONTECMA C.S. GmbH anerkannt wurden. Entsprechendes gilt für unsere Montagerichtlinien, nach denen angeforderte Monteurentsendungen ausschließlich abgewickelt werden.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Die von der CONTECMA C.S. GmbH erstellten Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

2.2 Werden für die Angebotserstellung Unterlagen des Anfragenden, bzw. des anfragenden Kunden verwendet, so sind diese Unterlagen nur verbindlich, wenn diese auch im Angebot ausdrücklich erwähnt werden. Das Angebot, sowie die zugehörigen Unterlagen und Angaben in Prospekten und Druckschriften, wie z.B. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nach bestem Wissen ermittelte Werte, die jedoch erst durch Festlegung in den Auftragsbestätigungen verbindlich werden.

2.3 Das dem Anfragenden überlassene Angebot, sowie alle beigefügten Zeichnungen und andere Unterlagen unterliegen dem Eigentums- und Urheberrecht und dürfen an dritte ohne Zustimmung des Angebotserstellers nicht überlassen oder zugänglich gemacht werden.

2.4 Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Auftragsbestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. 

2.5 Die CONTECMA C.S. GmbH hat jederzeit das Recht, auch nach Zustandekommen eines Vertrages, technische Änderungen und/oder Modifikationen am Liefergegenstand vorzunehmen, wenn dadurch die technische Funktion nicht beeinflusst wird und der Liefergegenstand nicht verschlechtert wird.

3. Preisvereinbarungen

3.1 Unsere Preise sind freibleibend in EURO, ab Werk, ausschließlich Verpackung und Transport sowie etwaiger Transportversicherung, zuzüglich der für den Auftraggeber / Besteller geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Verladung bzw. das Handling innerhalb vom Werk sind im Preis enthalten.

3.2 Der Mindestbestellwert beträgt EURO 75,-. Unterhalb des Mindestbestellwertes wird eine zusätzliche Bearbeitungspauschale von EURO 20,- verrechnet.

3.3 Im Falle von Erhöhungen der Material- und Produktionskosten sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise angemessen zu erhöhen.

4. Werkzeuge

Alle von uns oder in diesem Auftrag hergestellten Vorrichtungen, Fertigungszeichnungen und Werkzeuge bleiben das Eigentum der CONTECMA C.S. GmbH auch wenn sie dem Besteller anteilig berechnet werden.

5. Lieferung

5.1 Für den Lieferumfang und die Lieferkonditionen ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Form.

5.2 Sollten Bestellungen nicht zu einem Zeitpunkt geliefert werden können, weil einzelne Positionen zu diesem Zeitpunkt nicht verfügbar sind, behält sich die CONTECMA C.S. GmbH das Recht vor, Teillieferungen auszuführen und diese gesondert zu berechnen. Die dabei entstehenden Versand-, Verpackungs- und Versicherungskosten werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

5.3 Die verbindliche oder unverbindliche Vereinbarung von Lieferterminen oder Lieferfristen, bedürfen der Schriftform. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

5.4 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen oder wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen im Hause der CONTECMA C.S. GmbH oder dessen Unterlieferanten, insbesondere Streik und Aussperrung, bei Rohstoffmangel, bei Elementarschäden, bei Lieferverzögerungen oder Fehllieferungen von Unterlieferanten, sowie beim Eintritt unabwendbare, unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, insbesondere durch Einfluss von höherer Gewalt.
Die CONTECMA C.S. GmbH wird dem Besteller beim Eintritt solcher Umstände den voraussichtlichen Lieferverzug baldmöglichst mitteilen.

5.5 Ist für den Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit unzumutbar oder eine Belieferung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Ist der Besteller vom Vertrag zurückgetreten so kann dieser in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen die CONTECMA C.S. GmbH geltend machen. Bei Schadensersatzansprüchen gegenüber Dritten werden diese an den Besteller abgetreten.

5.6 Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm beginnend ab einem Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet, es sei denn, der Besteller weist nach, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer ist.

5.7 Weiteren Ansprüchen aus Lieferverzug gilt die Regelung aus Kapitel 10.2. entsprechend.

5.8 Versandverpackungen sind Einwegverpackungen und werden nicht zurückgenommen.

6. Gefahrenübergang

6.1 Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der Sendung oder auch Teilsendung an die auszuführende Person des Transportunternehmens, auf den Besteller über.

6.2 Mit der Übergabe der Sendung an die auszuführende Person des Transportunternehmens geht die Gefahr auch dann auf den Besteller über, wenn noch Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, wie etwa Aufstellung und Inbetriebnahme, übernommen hat.

6.3 Wurde durch den Besteller eine Abnahme der zu liefernden Ware durchgeführt ist diese für den Gefahrenübergang maßgeblich. 

6.4 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

6.5 Auf Wunsch des Bestellers wird die Sendung gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Die Kosten hierfür muss der Besteller tragen.

6.6 Angelieferte Gegenstände, die nur unwesentliche Mängel aufweisen, sind vom Besteller unbeschadet seiner Rechte aus Kapitel 9 oder etwaiger gesetzlicher Ansprüche entgegenzunehmen.

6.7 Teillieferungen sind jederzeit zulässig.

7. Zahlung

7.1 Unter Verzicht auf Fälligkeitszinsen sind unsere Rechnungen zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum, abzüglich 2% Skonto, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum, netto.

7.2 Wird das Fälligkeitsdatum von 30 Tagen nach Rechungsdatum überschritten ist der Rechnungsbetrag ab Fälligkeit in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen. 

7.3 Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, ist ab einem Auftragswert von EURO 30.000 die Zahlung wie folgt zu leisten:

40% Anzahlung des Auftragswertes bei Bestellung und Auftragsbetätigung auf gesonderter Rechnung. Zahlbar innerhalb 14 Tagen ohne Abzug von Skonto
50% des Auftragswertes nach Anzeige der Versandbereitschaft auf gesonderter Rechnung. Zahlbar innerhalb 30 Tagen ohne Abzug von Skonto.
10% des Auftragswertes nach erfolgter Inbetriebnahme oder bei erfolgtem Wareneingang beim Kunden auf gesonderter Rechnung. Zahlbar innerhalb 30 Tagen ohne Abzug von Skonto.

7.4 Gerät der Besteller mit der Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so sind wir unbeschadet unserer Ansprüche auf Ersatz von Verzugsschäden berechtigt, nach Ablauf einer von uns zu setzenden angemessenen Zahlungsfrist, von sämtlichen Verträgen mit dem Besteller, die dieser noch nicht vollständig erfüllt hat, zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

7.5 Gerät der Besteller mit der Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, werden Mahnkosten pauschal mit EURO 10,- zzgl. etwaiger Porto-Auslagen je anfallender Mahnung berechnet. 

7.6 Werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers herabsetzt oder kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht nach, so sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen aus sämtlichen Verträgen mit dem Besteller nur gegen Vorauszahlung oder Leistung einer angemessenen Sicherheit auszuführen. Kommt der Besteller unserer Aufforderung zur Sicherheit oder der Vorauszahlung, binnen angemessener Frist nicht nach, so sind wir berechtigt, von sämtlichen noch nicht vollständig abgewickelten Verträgen mit dem Besteller zurückzutreten.

7.7 Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Die von der CONTECMA C.S. GmbH gelieferte oder nicht gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Begleichung aller uns auch aus anderen Lieferungen und Leistungen gegen den Besteller zustehenden Forderungen unser Eigentum. Im Falle von Wechsel- oder Scheckzahlung ist der Eigentumsübergang an den Tag der Einlösung geknüpft.

8.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die CONTECMA C.S. GmbH berechtigt, den Liefergegenstand, nach Mahnung, zurückzunehmen. In diesem Fall ist der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erfordert keinen Rücktritt durch den Lieferer. In diesen Handlungen oder der Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, außer der Lieferer hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Der Lieferer ist nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen.

8.3 Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und hat uns unverzüglich zu benachrichtigen.

8.4 Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln und auf Verlangen des Lieferers für die Dauer des Eigentumsvorbehalts ausreichend gegen Schäden zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung tritt der Besteller bereits jetzt an den Lieferer ab.

8.5 Übersteigt der Sicherungswert den Gesamtwert der uns gegen den Besteller zustehenden Forderungen um mehr als 10%, so verpflichten wir uns auf Verlangen des Bestellers, Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben.

8.6 Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt dem Lieferer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt die Forderung selbst einzuziehen. Der Lieferer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Entfällt die Verpflichtung zur Nichteinziehung, so kann der Lieferer verlangen, dass der Besteller dem Lieferer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

8.7 Stellt der Besteller einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist der Lieferer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

8.8 Wird vom Besteller der Wert der Ware im Teil oder ganz, gegenüber seinen Abnehmern, vorgeleistet, hat er sich das Eigentum an der veräußerten Ware, seinen Abnehmern gegenüber zu den gleichen Bedingungen und in demselben Umfang vorzubehalten, wie wir bei Lieferung an den Besteller uns das Eigentum vorbehalten haben.

8.9 Bis zur vollständigen Begleichung der von uns gelieferten Waren hat der Besteller diese im vollen Umfang auf seine Kosten, insbesondere gegen Elementarschäden, Diebstahl oder andere Beschädigungen zu Versichern. Alle Ansprüche gegen den jeweiligen Versicherer sind an den Lieferer abzutreten, bis der vollständige Eigentumsübergang an den Besteller erfolgt ist. 

9. Mängelansprüche

Mängelrüge:

9.1 Der Besteller verpflichtet sich, die gelieferte Ware nach Anlieferung am Zielort auf Vollständigkeit, Ordnungsmäßigkeit sorgfältig zu untersuchen und zu überprüfen. Die Rügefrist im Sinne von § 377 Absatz 1 und Absatz 2 des Handelsgesetzbuches beträgt 8 Tage. Offensichtliche und auch nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb dieser Frist vom Besteller uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

Sachmängel:

9.2 Teile welche sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen, werden unentgeltlich nach unserer Wahl nachgebessert oder neu geliefert. Der Besteller muss nach Feststellung dieser Mängel diese unverzüglich schriftlich melden. Die ersetzten Teile gehen nach dem Ersatz automatisch in das Eigentum des Lieferers über.

9.3 Der Besteller hat dem Lieferer zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzteillieferungen, nach der schriftlichen Mängelmeldung, die erforderliche Gelegenheit und Zeit zu geben, andernfalls wird der Lieferer für die daraus entstehenden Folgen von der Haftung befreit. In dringenden Fällen bei einer Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, hat der Besteller das Recht eine Mängelbeseitigung durch sich selbst oder durch Dritte durchführen zu lassen, und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. In jedem Fall muss der Besteller den Lieferer sofort darüber verständigen und gegebenenfalls Rücksprache zur Mängelbeseitigung mit dem Lieferer halten.

9.4 Stellt sich eine Beanstandung als gerechtfertigt heraus trägt der Lieferer die folgenden Kosten welche durch die Nachbesserung, bzw. Ersatzteillieferung entstehen: Die Kosten des Ersatzstückes inklusive der Versandkosten. Die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, falls dies nach Lage des Einzelfalls billigerweise verlangt werden kann. Die Kosten welche durch die Monteure des Lieferers anfallen, inklusive der Reise- und Übernachtungskosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt.

9.5 Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften hat der Besteller ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmenfälle, eine Ihm gesetzte angemessene Frist für das Beseitigen der Beanstandung wegen eines Sachmangels frurchtlos verstreichen lässt. Bei einem unerheblichen Mangel welcher die Funktion und die Sicherheit des Liefergegenstandes nicht beeinflusst, steht dem Besteller lediglich das Recht zur Minderung des Vertragspreises zu, ansonsten bleibt das Recht auf Minderung des Vertragspreises ausgeschlossen.

9.6 In folgenden Fällen wird die Gewährleistung durch den Lieferer ausgeschlossen: bei fehlerhafter Montage, bei Instandsetzung durch den Besteller oder Dritte, bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, bei nicht ordnungsgemäßer Wartung, bei normaler oder natürlicher Abnutzung, bei Verwendung von ungeeigneten Schmier-, Reinigungs- oder Betriebsmitten, bei mangelhaften Bauarbeiten, bei ungeeignetem Baugrund, bei Nichteinhaltung von statischen Vorschriften bei den Fundamenten, bei chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, sofern diese nicht von uns zu verantworten sind.

9.7 Wenn der Besteller oder ein Dritter ohne Zustimmung durch den Lieferer, Änderungen, Nachbesserungen durchführt oder wird die fehlerbehaftete Ware weiter bearbeitet oder verarbeitet, mit Erzeugnissen anderer Herkunft vermischt, trägt der Besteller die Beweislast, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Liefergegenstandes vorhanden war. Ansonsten übernimmt der Lieferer keine Haftung für die daraus entstehenden Folgen und Schäden.
Rechtsmängel:

9.8 Werden durch die Benutzung des Lieferartikel im Inland gewerbliche Schutz- oder Urheberrechter verletzt, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller das Recht zum weiteren Gebrauch durch ein Lizenzabkommen mit dem Rechteinhaber verschaffen oder den Liefergegenstand derart modifizieren, dass die Schutzverletzung nicht mehr besteht. Hierfür muss der Besteller dem Lieferer die erforderliche Gelegenheit und Zeit zu geben um eine Abhilfe schaffen zu können.
Ist der Liefer nicht in der Lage, zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist, die weitere Benutzung des Lieferartikels für den Benutzer sicherzustellen, hat dieser das Recht vom Vertrag zurückzutreten.

9.9 Die im Kapitel 9.8 genannten Verpflichtungen des Lieferers bei der Verletzung von Schutzrechten bestehen vorbehaltlich der Haftung aus Kapitel 10.2 nur dann, wenn:

  • der Besteller den Lieferer direkt nach dem Bekanntwerden der geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
  • der Besteller den Lieferer bei der Abwehr der geltend gemachten Schutzansprüche in angemessener Weise unterstützt und dem Lieferer die Durchführung der Änderungsmaßnahmen gemäß Kapitel 9.8 ermöglicht,
  • dem Lieferer alle Möglichkeiten zu einer außergerichtlichen Regelung vorbehalten bleiben,
  • der Verstoß gegen Schutzrechte nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht,
  • der Verstoß gegen Schutzrechte nicht auf eigenmächtige Änderungen des Lieferartikels durch den Besteller oder Dritte beruht,
  • der Verstoß gegen Schutzrechte nicht auf eine nicht vertragsgemäße Verwendung durch den Besteller beruht.
10. Haftung

10.1 Kann der Liefergegenstand vom Besteller, durch Verschulden des Lieferers aus Gründen, von unterlassener oder fehlender Ausführung, von vor oder nach des Vertragsabschlusses erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglichen Nebenverpflichtungen, wie Anleitung für Wartung und Bedienung, nicht vertragsgemäß verwendet werden, so gelten ebenso, unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Besteller, die Regelungen aus Kapitel 9 und 10.2.

10.2 Für nicht am Liefergegenstand entstandenen Schäden, aus welchem Grund auch immer diese entstanden sind, haftet der Lieferer nur unter folgenden Gründen:

  • Bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitende Angestellte
  • Bei Vorsatz
  • Bei schuldhafter Verletzung von Gesundheit, Körper oder Leben
  • Bei Mängel die er arglistig verschwiegen oder derer Abwesenheit er garantiert hat
  • Bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird

Alle weiteren Ansprüche sind ausgeschlossen.

11. Annullierung

Tritt der Besteller ungerechtfertigt vom Vertrag zurück oder weigert sich diesen vertragsgemäß zu erfüllen, so ist der Lieferer unbeschadet der Nachweismöglichkeit eines höheren Schadens im Einzelfalle berechtigt, einen Schadensersatz in Höhe von 100% des Bestellwertes, abzüglich der des Lieferers ersparten Aufwendungen, zu fordern.

12. Verjährung

12.1 Nach 12 Monaten verjähren alle Ansprüche des Bestellers, aus welchen Rechtsgründen auch immer diese gestellt werden.

12.2 Für Schadensersatzansprüche aus Kapitel 10.2 gelten die gesetzlichen Fristen.

12.3 Die gesetzliche Fristen gelten ebenso für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

13. Softwarenutzung und Urheberrecht

Dem Besteller wird nicht ein ausschließliches Recht für die Nutzung der eventuell im Lieferumfang enthaltenen Software oder der zugehörigen Dokumentation eingeräumt. Die Nutzung der Software, Dokumentation ist ausschließlich zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand erlaubt. Ein Kopieren, Duplizieren oder Ändern der Software oder Dokumentation für die Nutzung auf weiteren Systemen ist untersagt.
Ein Kopieren, Überarbeiten und Vervielfältigen der Software oder der Dokumentation ist nur im gesetzlichen Rahmen (§§ 69 a ff. UrHG) erlaubt. Es dürfen keine Herstellerangaben oder Copyright-Vermerke vom Besteller entfernt oder verändert werden.
Alle sonstigen Rechte an der Software oder der Dokumentation einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Eine Untervergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

14. Montagebedingungen

14.1 Der Besteller übernimmt bei Gestellung von Montage- und Servicepersonal die Kosten der Montagezeiten, insbesondere auch für Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit und für Reise- und Wartezeiten. Ebenso sind die Reisekosten, die Kosten für den Transport des Gepäcks und Werkzeuges von Besteller zu übernehmen. Der Lieferer übernimmt die Auswahl der geeigneten Verkehrsmittel.

14.2 Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen dass zum Beginn der Montage- oder Servicetätigkeiten die Maschinen zugänglich, gereinigt und frei von Produktresten sind.

14.3 Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen dass mit der Montage- oder Servicetätigkeit unmittelbar nach Ankunft begonnen und ohne Unterbrechungen durchgeführt werden kann.

14.4 Der Besteller stellt auf seine Kosten das Be- und Entladen sowie die Beförderung des Liefergegenstandes innerhalb seines Werks bzw. auf der Baustelle.

14.5 Der Besteller stellt auf seine Kosten, in ausreichernder Anzahl, fachlich qualifizierte Arbeitskräfte zu Unterstützung des vom Lieferer gesendeten Montage- und Servicepersonals, zu Verfügung.

15. Gerichtsstand und anwendbares Recht

15.1 Als Gerichtsstand gilt das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer behält sich aber das Recht vor den Gerichtsstand an den Hauptsitz des Bestellers zu verlegen und dort Klage zu erheben.

15.2 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und Besteller gilt ausschließlich das maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens zum internationalen Warenverkehr (CISG) der Vereinten Nationen.

16. Teilnichtigkeit

Sollten Teile dieser Geschäftsbedingung unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit alle übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, in diesem Fall für den unwirksamen oder fehlenden Teil eine neue Vereinbarung zu treffen, welche sie bei Kenntnis des Mangels getroffen hätten.

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CONTECMA C.S. NEWS

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01-05-2017

InformEx Philadelphia 2017 Mit unserem Partnerunternehmen CelesTech sind wir vom 16.05. bis zum 18.05.2017 auf der InformEx in Philadelphia vertreten. Besuchen Sie uns auf unserem Stand 1357.

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